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§ 71 - Bundeshaushaltsordnung (BHO)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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§ 71 Buchführung



(1) 1Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. 2Über eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen des Bundes, die von Bundesbehörden verwaltet werden, ist nach Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen Buch zu führen. 3Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann das Bundesministerium der Finanzen die Buchführung anordnen.

(2) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,

1.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,

2.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.

(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.



 

Zitierungen von § 71 BHO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 BHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 BHO Buchung nach Haushaltsjahren
... Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 1 Satz 3 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen. ...
§ 74 BHO Buchführung bei Bundesbetrieben
... 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten ...
§ 81 BHO Gliederung der Haushaltsrechnung
... In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der ... ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben. (4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die ...
§ 83 BHO Haushaltsabschluß
... 3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz ...
§ 105 BHO Grundsatz
...  1. die §§ 106 bis 110, 2. die §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas ...
 
Zitat in folgenden Normen

Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage zu V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271, 272; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
§ 10 FMSASatzung Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision (vom 30.09.2023)
... 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung im Sinne von § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung nur ...

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.03.2023)
... 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung; Absatz 8 Satz 3 bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 1 FMSANeuOG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... 109 Absatz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung; Absatz 8 Satz 3 bleibt ...

Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Artikel 2 FMStANeuOV Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
... die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung weder unmittelbar noch die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend im Sinne des § 105 Absatz 1 der ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Artikel 1 FMSASatzVÄndV
... 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung im Sinne von § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung nur ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
§ 22 ErdölBevG Sonstige Anwendung der Bundeshaushaltsordnung (vom 08.11.2006)
... Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung gelten deren §§ 2 bis 86 mit Ausnahme der §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42, 43 Abs. 1, 44 und 74 ...

Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
§ 11 FMSASatzung Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision
... die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar und die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines ...