§ 92 BHO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 92 BHO n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 15 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Textabschnitt unverändert) § 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen | |
(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Bund Mitglied ist. | (Text neue Fassung) (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund Mitglied ist. |