Änderung § 92 BHO vom 18.08.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie der BHO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 92 BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 92 BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen


(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Bund Mitglied ist.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund Mitglied ist.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed