Änderung § 95a BHO vom 18.08.2017

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§ 95a BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 95a BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 95a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung


vorherige Änderung

 


Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung.

 



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