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Teil IV - Bundeshaushaltsordnung (BHO)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 70 Zahlungen



1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.


§ 71 Buchführung



(1) 1Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. 2Über eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen des Bundes, die von Bundesbehörden verwaltet werden, ist nach Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen Buch zu führen. 3Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann das Bundesministerium der Finanzen die Buchführung anordnen.

(2) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,

1.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,

2.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.

(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.


§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren



(1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 1 Satz 3 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.

(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.

(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:

1.
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;

2.
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;

3.
im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.

(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können im Haushaltsplan zugelassen werden.


§ 73 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung



(1) 1Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. 2Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

(2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden ist mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben zu verbinden.


§ 74 Buchführung bei Bundesbetrieben



(1) Bundesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.

(2) Das zuständige Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof anordnen, daß bei Bundesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.

(3) 1Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. 2Ausnahmen kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zulassen.


§ 75 Belegpflicht



Alle Buchungen sind zu belegen.


§ 76 Abschluß der Bücher



(1) 1Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.


§ 77 Kassensicherheit



1Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.


§ 78 Unvermutete Prüfungen



1Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.


§ 79 Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften



(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für den Bund werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Bundesverwaltung von den Bundeskassen wahrgenommen, soweit es sich nicht um die Erhebung von Steuern handelt, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

(2) 1Die Zentralkasse besteht beim Bundesministerium der Finanzen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bundesbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet wird.

(3) Die Bundeskassen sind bei der Generalzolldirektion zu errichten.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Nähere

1.
über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Bundes im Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium,

2.
über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. 2Der Bundesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.




§ 80 Rechnungslegung



(1) 1Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

(2) (weggefallen)

(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Bundesministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung auf.


§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung



(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:

1.
bei den Einnahmen:

a)
die Ist-Einnahmen,

b)
die zu übertragenden Einnahmereste,

c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

d)
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

e)
die veranschlagten Einnahmen,

f)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

g)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,

h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;

2.
bei den Ausgaben:

a)
die Ist-Ausgaben,

b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

d)
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

e)
die veranschlagten Ausgaben,

f)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

g)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,

h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,

i)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.


§ 82 Kassenmäßiger Abschluß



In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:

1.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen,

b)
die Summe der Ist-Ausgaben,

c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,

b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.


§ 83 Haushaltsabschluß



In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:

1.
a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,

b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;

2.
a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.


§ 84 Abschlußbericht



Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.


§ 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung



Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,

2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

3.
den Jahresabschluß bei Bundesbetrieben,

4.
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,

5.
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.


§ 86 Vermögensrechnung



In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.


§ 87 Rechnungslegung der Bundesbetriebe



(1) 1Bundesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. 2Das zuständige Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. 3Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.

(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof zu übersenden.