§ 89 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 89 Beratung, Auskunft


§ 89 hat 6 frühere Fassungen und wird in 25 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. 2Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) 1Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. 2Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. 3Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. 4Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. 6In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. 7Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) 1Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. 2Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. 3Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. 4Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) 1Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). 2Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. 3Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) 1Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. 2§ 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) 1Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. 2Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) 1Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. 2Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1679 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 89 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 11 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 05.11.2011Artikel 3 Steuervereinfachungsgesetz 2011
vom 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
aktuell vorher 19.12.2006Artikel 10 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuell vorher 12.09.2006Artikel 18 Föderalismusreform-Begleitgesetz
vom 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
aktuellvor 12.09.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 89 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen (vom 01.01.2023)
... nach § 240, 6. Zwangsgelder nach § 329, 7. Kosten nach den §§ 89 , 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, 8. Zinsen auf Einfuhr- und ... jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der ...
§ 89a AO Vorabverständigungsverfahren (vom 21.12.2022)
... ob über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft nach § 89 , eine verbindliche Zusage nach § 204, eine Anrufungsauskunft nach § 42e des ... der Vorabverständigungsvereinbarung eine bereits erteilte verbindliche Auskunft nach § 89 , eine bereits erteilte verbindliche Zusage nach § 204 oder eine Anrufungsauskunft nach § ...
§ 138j AO Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen (vom 01.01.2020)
... nach den §§ 138f bis 138h bedeutet nicht deren rechtliche Anerkennung. § 89 Absatz 2 bis 7 bleibt unberührt. (5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund von ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV)
V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2783; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
 
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Zitat in folgenden Normen

Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2024)
... der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. ...

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 25 EGAO Erteilung einer verbindlichen Auskunft (vom 23.07.2016)
... § 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 ... 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. (2) § 89 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember ... eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden. § 89 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 22. Juli 2016 ...

Finanzgerichtsordnung (FGO)
neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 76 FGO (vom 30.06.2013)
... (4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht ...

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 28.03.2024)
... und deren Weiterleitung; 27. die Erteilung von verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung ; 28. die Unterstützung der Finanzbehörden der Länder bei der ...

Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV)
V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2783; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
§ 1 StAuskV Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (vom 23.12.2022)
... Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde zu stellen. Der Antrag hat Folgendes zu ... dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine ...
§ 2 StAuskV Bindung einer verbindlichen Auskunft (vom 20.07.2017)
... Die von der nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 6 AbzStEntModG Änderung der Abgabenordnung
... über kapitalmarktbezogene Gestaltungen". b) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 89a ... ersetzt. bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. Kosten nach den §§ 89 , 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,". b) Absatz 5 Satz 4 ... 3 ist ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne dieses Gesetzes." 4. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: „§ 89a ... ob über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft nach § 89 , eine verbindliche Zusage nach § 204, eine Anrufungsauskunft nach § 42e des ... Steht der Vorabverständigungsvereinbarung eine bereits erteilte verbindliche Auskunft nach § 89 , eine bereits erteilte verbindliche Zusage nach § 204 oder eine Anrufungsauskunft nach § ...

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 11 AmtshilfeRLUmsG Änderung der Abgabenordnung
... oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind." 8. Dem § 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Rechtsverordnung bedarf nicht ...

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Artikel 8 3. StRVÄndV Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
... auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde zu stellen. Der ...

Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 10 FödReformBeglG Änderung der Finanzgerichtsordnung
... 2005 (BGBl. I S. 837, 2022) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 88, 89 der Abgabenordnung" durch die Angabe „§§ 88, 89 Abs. 1 der ... Angabe „§§ 88, 89 der Abgabenordnung" durch die Angabe „§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung" ersetzt.  ...
Artikel 12 FödReformBeglG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... angefügt: „27. die Erteilung von verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung; 28. die Unterstützung der Finanzbehörden ...
Artikel 18 FödReformBeglG Änderung der Abgabenordnung
... Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. § 89 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
Artikel 1 GÜStGMG Änderung der Abgabenordnung
... Steuergestaltung nach den §§ 138f bis 138h bedeutet nicht deren rechtliche Anerkennung. § 89 Absatz 2 bis 7 bleibt unberührt. (5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund von ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... 240, 6. Zwangsgelder nach § 329, 7. Kosten nach den §§ 89 , 178, 178a und 337 bis 345, 8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 ... Landesbehörde übertragen." 14. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 2 StVfModG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) § 89 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember ... eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden. § 89 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 22. Juli 2016 ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 10 JStG 2007 Änderung der Abgabenordnung
... (§ 178, §§ 337 bis 345)" durch die Angabe „Kosten (§§ 89 , 178, 178a und §§ 337 bis 345)" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt ... jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der ... sind. Die Verwendung des anderen sicheren Verfahrens ist zu evaluieren." 9. § 89 wird folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die ...

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 3 StVereinfG 2011 Änderung der Abgabenordnung
... und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind." 2. § 89 Absatz 3 bis 5 wird durch folgende Absätze 3 bis 7 ersetzt: „(3) Für ...
Artikel 4 StVereinfG 2011 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft § 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 ...


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