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§ 110 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand



(1) 1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

 
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Zitierungen von § 110 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 AO Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
... als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen ...
§ 354 AO Einspruchsverzicht (vom 09.06.2021)
... Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3  ...
§ 356 AO Rechtsbehelfsbelehrung
... elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt ...
§ 360 AO Hinzuziehung zum Verfahren (vom 01.04.2012)
... die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar ...
§ 362 AO Rücknahme des Einspruchs
... nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 ...
§ 364b AO Fristsetzung
... 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend. (3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2024)
... der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. ...

EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2103
§ 9 EU-DBA-SBG Rechtsbehelfe gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde
... der Bundesrepublik Deutschland bereits abgelaufen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Absatz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung zu gewähren; als Wegfall des Hindernisses gilt dabei der Zugang der ablehnenden Entscheidung ...

Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)
Artikel 1 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2928
§ 1 StraBEG Inhalt und Wirkung der strafbefreienden Erklärung
... der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend. (2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer ...