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§ 123 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten



1Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. 3Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.



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Frühere Fassungen von § 123 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 7 Steueränderungsgesetz 2015
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1834

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 123 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87a AO Elektronische Kommunikation (vom 01.01.2023)
... bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2024)
... der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. ...

Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
§ 22 RennwLottG Steuerlicher Beauftragter
... schuldet die Steuer nach § 16 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner). (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt ...
§ 42 RennwLottG Steuerlicher Beauftragter
... schuldet die Steuer nach § 36 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner). (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt ...
§ 52 RennwLottG Steuerlicher Beauftragter
... schuldet die Steuer nach § 46 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner). (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt ...

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 22f UStG Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (vom 01.07.2021)
... auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. § 123 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Erfolgt die Registrierung auf der elektronischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... Punkt am Ende durch die Wörter „; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt." ersetzt. bb) Folgender Satz wird ...

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 9 UStIntG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... spätestens mit der Antragstellung nach Satz 3 einen Empfangsbevollmächtigten im Inland ( § 123 der Abgabenordnung ) zu benennen. § 123 Satz 4 der Abgabenordnung gilt nicht. Die für den liefernden ... Satz 3 einen Empfangsbevollmächtigten im Inland (§ 123 der Abgabenordnung) zu benennen. § 123 Satz 4 der Abgabenordnung gilt nicht. Die für den liefernden Unternehmer örtlich zuständige ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 14 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. § 123 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt." c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem ...

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 7 StÄndG 2015 Änderung der Abgabenordnung
... Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,". 2. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung
V. v. 09.12.1980 BGBl. I S. 2242; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
§ 10 AusfWAV Änderung oder Zurücknahme des Bescheides
... im Verfahren betreffend Währungsausgleichsbeträge gelten die §§ 119 bis 132 der Abgabenordnung ...

Beitrittsausgleich-Verordnung
V. v. 09.07.1982 BGBl. I S. 956; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
§ 8 BeitrABetrV Änderung oder Zurücknahme des Bescheides
... Verwaltungsakte im Verfahren betreffend Ausgleichsbeträge Beitritt gelten die §§ 119 bis 132 der Abgabenordnung ...

Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 23 BierStV Beauftragter
... des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte ...
§ 28 BierStV Versandhandel, Beauftragter
... des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte ...

Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 42 BrStV Beauftragter (vom 01.01.2007)
... des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte ...
§ 46 BrStV Versandhandel, Beauftragter (vom 01.01.2007)
... des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte ...

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 34 MinöStV Beauftragte
... des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte ...
§ 41 MinöStV Versandhandel
... des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte ...

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 28 SchaumwZwStV Beauftragter (vom 01.01.2007)
... des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte ...
§ 32 SchaumwZwStV Versandhandel, Beauftragter (vom 01.01.2007)
... des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte ...