§ 130 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts


§ 130 wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,

2.
er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,

3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) 1Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. 2Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 130 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131 AO Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
... Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. § 130 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem ...
§ 132 AO Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
... eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und § 131 Abs. 2 und 3 stehen der Rücknahme und dem Widerruf eines von ...
§ 163 AO Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (vom 01.01.2017)
... rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall ...
§ 172 AO Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (vom 01.05.2016)
... erwirkt worden ist, d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch ...
§ 207 AO Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
... nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 12 AltZertG Gebühren (vom 01.07.2013)
... anzuwenden. Die Gebührenfestsetzung kann nach den §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung korrigiert werden. Gegen die Gebührenfestsetzung ist der ...

Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2024)
... der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. ...

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 10 PStTG Auskunft
... Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden. Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung kann eine Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder ...

Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV)
V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2783; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
§ 2 StAuskV Bindung einer verbindlichen Auskunft (vom 20.07.2017)
... beruht, aufgehoben oder geändert werden. (4) Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung kann eine verbindliche Auskunft mit Wirkungfür die Zukunft ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht." 31. In § 165 Absatz 1 Satz 2 wird ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 12 JStG 2010 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... sinngemäß anzuwenden. Die Gebührenfestsetzung kann nach den §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung korrigiert werden. Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung
V. v. 09.12.1980 BGBl. I S. 2242; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
§ 10 AusfWAV Änderung oder Zurücknahme des Bescheides
... im Verfahren betreffend Währungsausgleichsbeträge gelten die §§ 119 bis 132 der Abgabenordnung ...

Beitrittsausgleich-Verordnung
V. v. 09.07.1982 BGBl. I S. 956; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
§ 8 BeitrABetrV Änderung oder Zurücknahme des Bescheides
... Verwaltungsakte im Verfahren betreffend Ausgleichsbeträge Beitritt gelten die §§ 119 bis 132 der Abgabenordnung ...

Subventionsverordnung Zucker
V. v. 31.01.1975 BGBl. I S. 446; aufgehoben durch § 1 Nr. 2 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
§ 4 ZuckSubvV Anerkennung von Melasseentzuckerungsbetrieben
... zu stellen. (2) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden; §§ 130 und 131 der Abgabenordnung finden sinngemäß ...

Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl
V. v. 25.02.1982 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 1 V. v. 27.10.2009 BGBl. I S. 3679
§ 4 OlivProdErstV Anerkennung des Herstellungsbetriebes
... bestimmt wird. (5) Für die Rücknahme der Anerkennung gelten die §§ 130 und 131 der ...


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