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§ 152 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 152 Verspätungszuschlag



(1) 1Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. 2Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,

2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder

3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt

abgegeben wurde.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,

2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,

3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder

4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen sowie bei Erklärungen nach § 95 des Mindeststeuergesetzes.

(4) 1Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. 2Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. 3In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag festzusetzen

1.
bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die Personenvereinigung und

2.
bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen.

(5) 1Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. 2Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. 3Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

(6) 1Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.

(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

(8) 1Absatz 5 gilt nicht für

1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,

2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,

3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen,

4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und

5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

2In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

(9) 1Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. 2Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25.000 Euro betragen.

(11) 1Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. 2In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(12) 1Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. 2Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. 3Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(13) 1Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. 2Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 152 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 23 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 28.12.2023Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
vom 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 6 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 27 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 21 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 11 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 10 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 152 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 152 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen (vom 01.01.2023)
... nach § 146 Absatz 2c, 2. Verspätungszuschläge nach § 152 , 3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, 3a. ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 5 BAB-KAbgV Anwendung der Abgabenordnung
... und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 148), über Steuererklärungen (§§ 149 bis 153), über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 168), über die ...

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 8 EGAO Verspätungszuschlag (vom 21.12.2022)
... Die Vorschriften des § 152 der Abgabenordnung über Verspätungszuschläge sind erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die ... Verspätungszuschlag höchstens zehntausend Deutsche Mark betragen darf. (2) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals ... der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. (3) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals ... die Steuern betreffen, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. (4) § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 4 erstmals auf ... der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. § 152 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf 1. ... ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung noch nicht erfüllt sind. (5) ... in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung noch nicht erfüllt sind. (5) § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf Versicherung- und Feuerschutzsteuer erstmals ... soweit diese nach dem 31. Dezember 2020 anzumelden ist. Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden.  ... der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden. (6) § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist nicht auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. ...
§ 36 EGAO Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie (vom 31.05.2022)
...  (3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben ... für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats". 5. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten" a) für die ... d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „16 Monaten". 6. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten" a) für die ...
§ 39 EGAO Übergangs- und Anwendungsbestimmungen anlässlich der steuerverfahrensrechtlichen Umsetzung der Reform des Personengesellschaftsrechts (vom 01.01.2024)
...  § 152 Absatz 4 Satz 3 und § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 ... sind für Feststellungszeiträume und Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2024 § 152 Absatz 4 Satz 3 , § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, die §§ 183 und 352 der Abgabenordnung in der am ...
Artikel 97a EGAO Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
... soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 3. § 152 ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ...

Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 14b GewStG Verspätungszuschlag
... nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind mehrere ...

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 19 GrEStG Anzeigepflicht der Beteiligten (vom 21.12.2022)
... werden. (6) Die Höhe des Verspätungszuschlags bestimmt sich nach § 152 Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung ; § 152 Absatz 6 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. Die Begrenzung der ... des Verspätungszuschlags bestimmt sich nach § 152 Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung; § 152 Absatz 6 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. Die Begrenzung der Höhe des Verspätungszuschlags nach ... ist nicht anzuwenden. Die Begrenzung der Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 Absatz 10 der Abgabenordnung findet keine Anwendung. (7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 beginnt die ...

REIT-Gesetz (REITG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 914; zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 21 REITG Verfahrensvorschriften (vom 01.01.2017)
... hinsichtlich vorbelasteter und nicht vorbelasteter Erträge zu machen. § 152 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Verspätungszuschlag auch ... die Steuerbefreiung festgesetzt werden kann. Bemessungsgrundlage im Sinne des § 152 Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung ist der nach § 13 Absatz 1 ermittelte auszuschüttende ...

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 18a UStG Zusammenfassende Meldung (vom 01.01.2021)
... Monats zu berichtigen. (11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 6 AbzStEntModG Änderung der Abgabenordnung
... 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr oder". 6. § 152 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 11 AmtshilfeRLUmsG Änderung der Abgabenordnung
... und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind." 16. § 152 Absatz 5 wird aufgehoben. 17. § 156 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...

ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 6 ATADUmsG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
...  „(3) Für den Besteuerungszeitraum 2020 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben ... 5 der Abgabenordnung tritt an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober 2022. 8. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle der Angabe „14 Monaten" die Angabe „17 ... die Stelle der Angabe „14 Monaten" die Angabe „17 Monaten". 9. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle der Angabe „19 Monaten" die Angabe „22 ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... nach § 146 Absatz 2b, 2. Verspätungszuschläge nach § 152 , 3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4, 4. Zinsen nach den ... der Steuererklärung abweichende Angaben macht." 25. Die §§ 151 und 152 werden wie folgt gefasst: „§ 151 Aufnahme der Steuererklärung an ... der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen. § 152 Verspätungszuschlag (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe ...
Artikel 2 StVfModG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
...  2. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 4 ... Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. § 152 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf ... dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung noch nicht erfüllt ...
Artikel 10 StVfModG Änderung des REIT-Gesetzes
... 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: „Bemessungsgrundlage im Sinne des § 152 Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung ist der nach § 13 Absatz 1 ermittelte auszuschüttende ...
Artikel 12 StVfModG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... gefasst: „(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der ...

Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Artikel 1 VStRuaÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für Verspätungszuschläge gilt § 152 der Abgabenordnung mit der Maßgabe, dass unabhängig vom konkreten Anmeldungszeitraum bei der Bemessung des ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Artikel 2 MinStGEG Änderung der Abgabenordnung
...  § 152 Absatz 3 Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt ...

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 6 EUStVUG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ...

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 6 GrStRefG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... I S. 1746) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist nicht auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 10 JStG 2007 Änderung der Abgabenordnung
... Abs. 6, § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Nr. 2 und 3 Buchstabe c, § 138 Abs. 2 Nr. 3, § 152 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 4 Satz 2, § 238 Abs. 1 Satz 1 und § 240 Abs. 1 Satz 1 ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 7 JStG 2009 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 27 JStG 2020 Änderung der Abgabenordnung
... 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes" ersetzt. 22. § 152 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort ...
Artikel 29 JStG 2020 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
...  2. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf Versicherung- und Feuerschutzsteuer erstmals ... soweit diese nach dem 31. Dezember 2020 anzumelden ist. Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden." ...
Artikel 32 JStG 2020 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
...  „(6) Die Höhe des Verspätungszuschlags bestimmt sich nach § 152 Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung ; § 152 Absatz 6 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. Die Begrenzung der Höhe des ... des Verspätungszuschlags bestimmt sich nach § 152 Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung; § 152 Absatz 6 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. Die Begrenzung der Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 ... ist nicht anzuwenden. Die Begrenzung der Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 Absatz 10 der Abgabenordnung findet keine Anwendung." 3. Dem § 23 wird folgender Absatz 17 ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 23 KrZwMGEG Änderung der Abgabenordnung
... durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. 12. § 152 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ...
Artikel 25 KrZwMGEG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... steuerverfahrensrechtlichen Umsetzung der Reform des Personengesellschaftsrechts (1) § 152 Absatz 4 Satz 3 und § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 ... sind für Feststellungszeiträume und Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2024 § 152 Absatz 4 Satz 3 , § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, die §§ 183 und 352 der Abgabenordnung in der am ...

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 6 4. CorStHG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben ... den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats". 5. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten" a) für die ... für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „16 Monaten". 6. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten" a) für die ...