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§ 191 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide



(1) 1Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. 2Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. 3Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) 1Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. 3Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. 4Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. 5In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) 1Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,

2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.

2Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.





 

Frühere Fassungen von § 191 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2022Artikel 25 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 23 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
aktuellvor 01.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 191 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 191 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 11 EGAO Haftung (vom 29.12.2020)
... Die Vorschriften der §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 1976 ...
§ 11b EGAO Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
...  191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 ...
Artikel 97a EGAO Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
... oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist. 6. §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem Wirksamwerden ... 1 und 2 genannten Steueransprüche zugrunde liegen, beträgt abweichend von § 191 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung sechs Jahre, in den Fällen des § 70 der Abgabenordnung ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 10b EStG Steuerbegünstigte Zwecke (vom 01.01.2020)
... zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nicht ...

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 13c UStG Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (vom 01.01.2017)
... der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 23 MoMiG Änderung der Abgabenordnung
... § 191 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden." 10. ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 25 JStG 2022 Änderung der Abgabenordnung
... nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich." 11. In § 191 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" ...