(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
- 1.
- die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,
- 2.
- der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
- 3.
- der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
- 4.
- die Leistung gestundet worden ist.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. 2Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. 3Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
G. v. 27.04.1953 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436