§ 316 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners


§ 316 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,

2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,

3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei,

4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und

5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

2Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) 1Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. 2Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. 3Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) G. v. 22. November 2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850 m.W.v. 1. Dezember 2021

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Frühere Fassungen von § 316 AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 3 Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
vom 22.11.2020 BGBl. I S. 2466
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 7 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 4 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
aktuellvor 01.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 316 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 316 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 318 AO Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen (vom 01.12.2021)
... in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften. (2) Bei der Pfändung eines ...
§ 324 AO Dinglicher Arrest
... Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in ...
§ 336 AO Erzwingung von Sicherheiten
... der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 5 BAB-KAbgV Anwendung der Abgabenordnung
... (§§ 218 bis 222, 224, 234, 240 bis 248), über die Vollstreckung (§§ 249 bis 346) und des Umsatzsteuergesetzes über Aufzeichnungspflichten (§ 22) ...

BMJ-Vertretungsanordnung (BMJVertrAnO)
A. v. 01.02.2013 BGBl. I S. 167
§ 2 BMJVertrAnO Vertretungsbefugnis
... insbesondere nach den §§ 828 bis 863 der Zivilprozessordnung oder den §§ 309 bis 321 der Abgabenordnung, soweit das Gericht oder die Behörde die Zahlung der Bezüge ...

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
G. v. 27.04.1953 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 5 VwVG Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
... 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327). (2) Wird die Vollstreckung im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 4 KtoPfRefG Änderung der Abgabenordnung
... so gilt § 835 Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend." 3. § 316 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen ...
Artikel 7 KtoPfRefG Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes
... zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind." 2. In § 316 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 der ...


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