1Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
2Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des
§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß
§ 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung ... bei Datenübermittlung durch Dritte". n) Die Angabe zu § 366 wird wie folgt gefasst: „§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der ... n) Die Angabe zu § 366 wird wie folgt gefasst: „§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung". o) Nach der Angabe zu ... 47. § 357 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 48. § 366 wird wie folgt gefasst: „§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der ... 3 wird aufgehoben. 48. § 366 wird wie folgt gefasst: „§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung Die Einspruchsentscheidung ist ...
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250