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Änderung § 348 AO vom 19.12.2006

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§ 348 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung
§ 348 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 348 Ausschluss des Einspruchs


Der Einspruch ist nicht statthaft

1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),

2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,

3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,

(Text alte Fassung)

4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,

5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,

5. (aufgehoben)

6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.