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Änderung § 31b AO vom 21.08.2008

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§ 31b AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 31b AO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7a G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche


(Text neue Fassung)

§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung


vorherige Änderung

Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die auf eine derartige Straftat schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.



1 Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. 2 Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)