Änderung § 62 AO vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 AO, alle Änderungen durch Artikel 10 JStG 2009 am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der AO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 62 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 62 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung


(Text neue Fassung)

§ 62 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed