§ 62 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 62 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung | (Text neue Fassung)§ 62 (aufgehoben) |
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden. |