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Änderung § 285 AO vom 01.01.2009

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§ 285 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 285 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794

(Textabschnitt unverändert)

§ 285 Vollziehungsbeamte


(1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.

(Text alte Fassung)

(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.