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Änderung § 319 AO vom 01.12.2021

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§ 319 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 319 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850

(Textabschnitt unverändert)

§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen


(Text alte Fassung)

Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

(Text neue Fassung)

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.