Änderung § 147b AO vom 01.01.2023

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§ 147b AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 147b AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 147b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 147b Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen


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1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Absatz 1 aufzubewahren sind. 2 In der Rechtsverordnung kann auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung der jeweiligen einheitlichen digitalen Schnittstelle oder von Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmt werden.




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