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Änderung § 341 AO vom 05.08.2009

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§ 341 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 341 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 341 Verwertungsgebühr


(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.

(3) Die Gebühr beträgt 40 Euro.

(Text alte Fassung)

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 zweiter Halbsatz), ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben.

(Text neue Fassung)

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)