Änderung § 410 AO vom 06.12.2024

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§ 410 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 410 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:

1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,

2. § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,

3. § 392 über die Verteidigung,

4. § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,

5. § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,

6. § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,

7. § 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,

8. die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,

(Text alte Fassung)

9. § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,

(Text neue Fassung)

9. § 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung,

10. § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,

11. § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und

12. § 408 über die Kosten des Verfahrens.

(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.



 



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