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Änderung § 378 AO vom 03.05.2011

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§ 378 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.05.2011 geltenden Fassung
§ 378 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 676
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 378 Leichtfertige Steuerverkürzung


(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. 2 § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 2 § 371 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 2 § 371 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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