§ 398a AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.05.2011 geltenden Fassung | § 398a AO n.F. (neue Fassung) in der am 03.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 676 |
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(Text alte Fassung) § 398a (neu) | (Text neue Fassung)§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen |
In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist 1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und 2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt. |