Änderung § 273 AO vom 01.01.2012

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§ 273 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 273 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131

(Textabschnitt unverändert)

§ 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen


(Text alte Fassung)

(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen ergeben.

(Text neue Fassung)

(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.

(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.






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