Änderung § 259 AO vom 30.06.2013

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§ 259 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 259 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809

(Textabschnitt unverändert)

§ 259 Mahnung


(Text alte Fassung)

1 Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 2 Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. 3 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. 4 An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.

(Text neue Fassung)

1 Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 2 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. 3 An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.




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