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Änderung § 275 AO vom 30.06.2013

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§ 275 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 275 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 275 Abrundung


(Text neue Fassung)

§ 275 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. 2 Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.



 

 
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