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Änderung § 337 AO vom 30.06.2013

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§ 337 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 337 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809

(Textabschnitt unverändert)

§ 337 Kosten der Vollstreckung


(1) 1 Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. 2 Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.

(Text neue Fassung)

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.