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Änderung § 139d AO vom 19.12.2006

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§ 139d AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung
§ 139d AO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

(Textabschnitt unverändert)

§ 139d Verordnungsermächtigung


Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:

1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,

2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,

3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie

(Text alte Fassung)

4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 und 7.

(Text neue Fassung)

4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9.