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Änderung § 249 AO vom 06.11.2015

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§ 249 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 249 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 249 Vollstreckungsbehörden


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. 2 Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). 3 Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter; § 328 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. 2 Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). 3 Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) 1 Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. 2 Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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