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Änderung § 196 AO vom 01.01.2017

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§ 196 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 196 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

(Textabschnitt unverändert)

§ 196 Prüfungsanordnung


(Text alte Fassung)

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356).

(Text neue Fassung)

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.