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Änderung § 261 AO vom 01.01.2017

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§ 261 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 261 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

(Textabschnitt unverändert)

§ 261 Niederschlagung


(Text alte Fassung)

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

(Text neue Fassung)

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder

2.
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.