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Änderung § 269 AO vom 01.01.2017

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§ 269 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 269 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

(Textabschnitt unverändert)

§ 269 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

(2) 1 Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. 2 Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. 3 Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.