Änderung § 357 AO vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 357 AO, alle Änderungen durch Artikel 1 StVfModG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der AO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 357 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 357 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 357 Einlegung des Einspruchs


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2 Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. 3 Einlegung durch Telegramm ist zulässig. 4 Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2 Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. 3 Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) 1 Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. 2 Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. 3 Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. 4 Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) 1 Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. 2 Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. 3 Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed