Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 366 AO vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 366 AO, alle Änderungen durch Artikel 1 StVfModG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der AO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 366 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 366 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung


(Text neue Fassung)

§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung


vorherige Änderung

Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.



Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)