Änderung § 366 AO vom 01.01.2017

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§ 366 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 366 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung


(Text neue Fassung)

§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung


vorherige Änderung

Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.



Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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