Änderung § 383b AO vom 01.01.2017

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§ 383b AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 383b AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 383b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder

2. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 



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