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Änderung § 73 AO vom 18.12.2019

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§ 73 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 73 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Haftung bei Organschaft


(Text alte Fassung)

1 Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2 Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(Text neue Fassung)

1 Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2 Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. 3 Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.