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Änderung § 375a AO vom 01.07.2020

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§ 375a AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 375a AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 375a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung


vorherige Änderung

 


Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches nicht entgegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)