§ 327 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Sechster Teil Vollstreckung
Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
6. Unterabschnitt Verwertung von Sicherheiten
§ 327 Verwertung von Sicherheiten

Sechster Teil Vollstreckung

Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen

6. Unterabschnitt Verwertung von Sicherheiten

§ 327 Verwertung von Sicherheiten


§ 327 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. 2Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. 3Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.



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