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§ 32 - Vermögensgesetz (VermG)

neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 32 Beabsichtigte Entscheidung, Auskunft



(1) 1Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. 2Dabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach § 6 Abs. 7 oder § 8 hinzuweisen. 3Dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift der Mitteilung nach Satz 1 zu übersenden. 4Liegt der Behörde eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, hat sie dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift der beabsichtigten Entscheidung nach Satz 1 zuzustellen.

(2) (weggefallen)

(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die Behörde über den Antrag frühestens einen Monat, nachdem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist, entscheiden.

(4) 1Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem Abschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren Rechten Betroffenen zuzustellen. 2Dies gilt nicht für die Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 und für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3.

(5) 1Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, können Namen und Anschriften der Antragsteller sowie der Vermögenswert mitgeteilt werden, auf den sich die Anmeldung bezieht. 2Jeder Antragsteller kann der Mitteilung der ihn betreffenden Angaben nach Satz 1 widersprechen, die dann unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Auskunftsrechte unterbleibt. 3Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen weist jeden Antragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei Wochen auf diese Möglichkeit hin, sobald erstmals nach Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine Mitteilung nach Satz 1 beantragt.

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Zitierungen von § 32 VermG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 VermG Amts- und Rechtshilfe
... Angaben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt. (3) Liegen dem für die Entscheidung ...
§ 29 VermG Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (vom 28.05.2011)
... Dezember 2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt werden kann.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG)
Artikel 4 G. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I 1654
§ 6 DDR-EErfG Verfahren
... Abschnitte V und VI des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes findet keine Anwendung. Für Widerspruchsverfahren ...

Entschädigungsgesetz (EntschG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 EntschG Zuständigkeit und Verfahren (vom 28.05.2011)
... entsprechend. Für nach diesem Gesetz getroffene Entscheidungen gilt § 32 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes nicht. Auf die nach § 8 Absatz 4 zu treffende ... Vermögensgesetzes nicht. Auf die nach § 8 Absatz 4 zu treffende Entscheidung wird § 32 Absatz 1 des Vermögensgesetzes nicht angewendet. Ist ein Anspruch auf ...

Hypothekenablöseverordnung (HypAblV)
V. v. 10.06.1994 BGBl. I S. 1253; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 9 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 1 HypAblV Mitteilung
... der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes sind die früheren dinglichen Rechte, die zuletzt im Grundbuch ...
§ 4 HypAblV Verfahren bei Veräußerung des Grundstücks und bei Ablösung von Rechten (vom 25.04.2006)
... 7a und 18 des Vermögensgesetzes zu zahlenden oder zu hinterlegenden Beträge fest. § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Der ... des Vermögensgesetzes zu zahlenden oder zu hinterlegenden Beträge festzusetzen. § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Wird in dem Verfahren ... Kaufpreis aufzugeben, wenn ein anderer Anmelder berechtigt ist; Absatz 1 Satz 5 sowie § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes finden entsprechende Anwendung.  ... 7, 7a und 18 des Vermögensgesetzes festzusetzenden Beträge aufzugeben. § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend. (4) Reicht in den Fällen des ...

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 349 LAG Rückforderung bei Schadensausgleich (vom 01.01.2024)
... ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt. (3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, ...

Unternehmensrückgabeverordnung (URüV)
V. v. 13.07.1991 BGBl. I S. 1542, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 34 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 14 URüV Überprüfung von Unternehmensrückgaben
...  (5) Teilt die Behörde dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes mit und stellt er sich nach Auffassung der Behörde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Artikel 1 ZEALG Änderung des Entschädigungsgesetzes
...  „Auf die nach § 8 Absatz 4 zu treffende Entscheidung wird § 32 Absatz 1 des Vermögensgesetzes nicht ...