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§ 36 - Vermögensgesetz (VermG)

neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 36 Widerspruchsverfahren



(1) 1Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. 2Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. 3Der Widerspruch soll begründet werden. 4Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. 5Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheides zu hören.

(3) 1Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. 2§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(4) 1Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind.

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Zitierungen von § 36 VermG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 VermG Gerichtliches Verfahren
... Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die ...
§ 41 VermG Überleitungsvorschrift (vom 25.04.2006)
... 1998 abgegeben wurden, sind als fristgerecht zu behandeln. (3) § 33a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 5 finden auf Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Oktober 1998 anhängig geworden sind, keine ...