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Änderung § 30b VermG vom 09.10.2013

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§ 30b VermG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 30b VermG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30b Anmeldevermerk


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftig abgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundbuchamt um Eintragung eines Anmeldevermerks im Grundbuch. 2 Der Anmeldevermerk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs mit folgendem Wortlaut einzutragen: 'Es liegt ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Absatz 1 des Vermögensgesetzes vor.' 3 Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1.

(2) Zur Vorbereitung des Ersuchens nach Absatz 1 beteiligen die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen die ihnen nachgeordneten zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(3) Wird der Antrag auf Rückübertragung in der Folgezeit bestandskräftig abgelehnt, zurückgenommen oder für erledigt erklärt, ersucht das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundbuchamt unverzüglich um Löschung des Anmeldevermerks.

 (keine frühere Fassung vorhanden)