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Änderung § 40 VermG vom 08.09.2015

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§ 40 VermG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 40 VermG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 587 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.

 

 
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