Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 AVV vom 11.03.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 AVV, alle Änderungen durch Artikel 1 AVVÄndV am 11. März 2016 und Änderungshistorie der AVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 AVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung
§ 1 AVV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.03.2016 BGBl. I S. 382
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für

(Text alte Fassung)

1. die Bezeichnung von Abfall,

(Text neue Fassung)

1. die Bezeichnung von Abfällen,

2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.



(heute geltende Fassung)