§ 15c - Altersteilzeitgesetz (AltTZG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1078; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 16 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 810-36 Arbeitsförderung
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§ 15c Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit



Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vorliegen.



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