Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten §
5 Abs. 2 Satz 2 und §
6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach §
4 für einen Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht werden, gilt §
5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung.