§ 16 - Altersteilzeitgesetz (AltTZG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1078; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 16 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 810-36 Arbeitsförderung
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§ 16 Befristung der Förderungsfähigkeit



Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.



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