§ 4 - Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung (MForschG k.a.Abk.)

Artikel 10 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 785; zuletzt geändert durch Artikel 338 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 9510-24 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4



Die Bestimmungen der §§ 3d, 4 und 8, auch in Verbindung mit § 21, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802) das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, gelten entsprechend.



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