Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 43 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
|

§ 43 An- und Abmeldung



(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter hat die Kanalfahrt umgehend nach dem Einfahren in die Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder Gieselau beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Unterlagen anzumelden.

(2) 1Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal fest, ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat es sich bei der zuständigen Verkehrszentrale abzumelden. 2Die Kanalfahrt darf erst nach Zustimmung der Verkehrszentrale angetreten oder fortgesetzt werden. 3Nach Erteilung der Zustimmung haben Fahrzeuge die Kanalfahrt unverzüglich anzutreten. 4Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslenkung nachzukommen.

(3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiffahrtskanal darf nur nach Anmeldung bei der Schleusenaufsicht abgelegt werden.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sportfahrzeuge. 2§ 58 bleibt unberührt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 43 SeeSchStrO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2023Artikel 2 Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
vom 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 60 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuellvor 04.06.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SeeSchStrO Zulassung
... (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) befördern sind spätestens bei der Anmeldung nach § 43 als solche anzuzeigen. Dies gilt nicht für Kriegsfahrzeuge. Fahrzeugführer von ...
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.05.2023)
... Stellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt, 26. einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Artikel 2 BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
... mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend." 2. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte „dies gilt nicht ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 60 WSVZuAnpV Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
... „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt. 5. In § 43 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter ...