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§ 46 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen



(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln.

(2) In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in die Neue Schleuse einlaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus der Alten Schleuse auslaufenden Fahrzeugen. In Brunsbüttel haben die aus den Schleusenvorhäfen in die Zufahrt auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in diesen Bereich einlaufenden Fahrzeugen.

(3) In Brunsbüttel und in Kiel-Holtenau haben die aus den Neuen Schleusen auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus den Alten Schleusen auslaufenden Fahrzeugen.

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Zitierungen von § 46 SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.05.2023)
... § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt, 28. einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals ...